Stadt erlässt Allgemeinverfügung in Sachen Notschlachtungen
Zukünftig muss nach aktuellem EU-Recht auch die Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen durch einen amtlichen Tierarzt durchgeführt werden. Nach § 2a Tierische Lebensmittelüberwachungsverordnung (Tier-LMÜV) besteht dabei die Möglichkeit, Tierärzte und Tierärztinnen für bestimmte Tätigkeiten zu amtlichen Tierärzten zu ernennen. Diese Möglichkeit soll für den Bereich der Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen (tierärztliche Untersuchung eines verunfallten Nutztieres mit der Folge […]