Maskenpflicht in Ingolstadts Innenstadt ausgeweitet
Da inzwischen verbindliche landesweite Regelungen gelten („Corona-Ampel“), kann die Allgemeinverfügung der Stadt Ingolstadt vom 17. Oktober wieder aufgehoben werden.
Bei einem Überschreiten des Signal- bzw. Schwellenwertes gelten die Regelungen des § 25a Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:
– 7-Tages-Inzidenz über Signalwert 35: „Corona-Ampel Gelb“
– 7-Tages-Inzidenz über Schwellenwert 50: „Corona-Ampel Rot“
Auch nach einem Unterschreiten des Signal- oder Schwellenwerts gelten die Maßnahmen nach § 25a Abs. 1 (Signalwert) oder Abs. 2 (Schwellenwert) solange, bis die Grenzwerte sechs volle Tage unterschritten werden.
Soweit die Maskenpflicht betroffen ist, werden die betroffenen Bereiche durch die Stadt Ingolstadt im Rahmen einer neuen Allgemeinverfügung festgelegt.
Dies sind wie bisher die Achse Donaustr. – Rathausplatz – Moritzstr. – Am Stein – Harderstr. (bis Ecke Auf der Schanz / Drei-zehnerstr.), die Achse Kreuztor – Kreuzstr. – Theresienstr. – Ludwigstr. – Paradeplatz, die Dollstraße und die Milchstraße.
Neu aufgenommen werden die Mauthstraße, Proviantstraße und die Schmalzingergasse.
Diese Maskenpflicht erstreckt sich jeweils auf den gesamten öffentlich zugänglichen Raum, also einschließlich der Gehsteige bis zu den Hauswänden.
Ergänzend wird eine Maskenpflicht angeordnet, in denjenigen Bereichen, in denen Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Infolgedessen gilt überall dort, wo ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, eine Maskenpflicht. Nicht nur in der Innenstadt, sondern im gesamten Stadtgebiet.
Die bisherige Ingolstädter Regelung „von 7 bis 24 Uhr“ wird aufgehoben; entsprechend der landesweiten Regelung gilt die Maskenpflicht nun ganztags.
Die Allgemeinverfügung tritt am 21. Oktober 2020, 0.00 Uhr in Kraft und endet (analog zur Gültigkeit der bayernweiten Verfügung) mit Ablauf des 25. Oktober 2020.