„Schanzer Herbstvergnügen” beginnt am 25. September
Das von der Arbeitsgemeinschaft Volksfeste, Dulten und Märkte beantragte „Schanzer Herbstvergnügen” kann vom 25. September bis 11. Oktober auf dem Festplatz an der Dreizehnerstraße stattfinden. Das Gesundheitsamt hat auf Basis des von den Schaustellern vorgelegten Hygienekonzeptes am Freitag nach der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Diese gibt unter anderem vor, dass gleichzeitig nicht mehr als 800 Besucher auf dem Festplatz anwesend sein dürfen, deren Kontaktdaten zu registrieren sind. Zudem enthält der Bescheid Regelungen für den Fall einer steigenden 7-Tages-Inzidenz, die eine Reduzierung der Personenzahl (bei Inzidenz zwischen 35 und 50) oder eine Schließung (bei Inzidenz über 50 Personen – jeweils innerhalb von 7 Tagen, gerechnet auf 100.000 Einwohner) vorsehen.
Auf Initiative von Bürgermeisterin Dr. Dorothea Deneke-Stoll wurden Ende der vergangenen Woche intensive Gespräche zwischen Verwaltung und Schaustellervertretern geführt, um die Bedingungen auszuloten, unter denen eine Ausnahmegenehmigung möglich wäre. In dieser Woche haben die Schausteller ein modifiziertes Hygiene- und Sicherheitskonzept vorgelegt, das nach Prüfung und weiteren Abstimmungsgesprächen durch das städtische Gesundheitsamt am Freitag genehmigt werden konnte.
Bürgermeisterin Dr. Dorothea Deneke-Stoll: „Ich freue mich, dass im Dialog eine Lösung gefunden werden konnte, die den erforderlichen Anforderungen des Gesundheitsschutzes Rechnung trägt, gleichzeitig aber den aufgrund der Corona-Krise schwer gebeutelten Schaustellern die Möglichkeit gibt, ihrer Arbeit nachzugehen. Besonders freut es mich für die Ingolstädterinnen und Ingolstädter, dass auch sie in diesem Jahr nicht ganz auf ein Volksfest verzichten müssen – auch wenn es sich von bisher bekannten Veranstaltungen unterscheiden wird.” Gleichzeitig appelliert sie an das Verantwortungsbewusstsein von Veranstaltern und Besuchern, die Corona-bedingten Vorgaben auch gewissenhaft einzuhalten.
Die Ausnahmegenehmigung gibt vor, dass das Hygiene- und Sicherheitskonzept sowie die gesetzlich geltenden Regeln einzuhalten sind, auf die auf Hinweisschildern oder mit Abstandsmarkierungen am Boden hinzuweisen ist. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sowie durch Kontrollen sicherzustellen, dass auf dem Veranstaltungsgelände grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Zur Sicherstellung der angeordneten Auflagen muss Security-Personal vor Ort sein.
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