Dritte Liga: FCI spielt am 30. Mai gegen FC Bayern München II
Für wohl jeden aktiven Fußballer klingt es wie ein Traum: Statt intensivem Training mit Läufen und Krafteinheiten stehen quasi permanent Spiele an, in 30 Tagen treten die Schanzer und Co. insgesamt elfmal an! Beendet werden soll die Saison mit dem 38. Spieltag am 4. Juli. Die anschließende Relegation zur 2. Bundesliga soll bis zum 11. Juli abgeschlossen sein. Diese Rahmenplanungen sind in enger Abstimmung mit dem Ausschuss 3. Liga erfolgt. Terminliche Abweichungen, beispielsweise durch etwaige Mannschaftsquarantänen bedingt, sind weiterhin möglich.
FCI-Trainer Tomas Oral (siehe Bild) meinte dazu: „Das ist eine sehr erfreuliche Nachricht, wir arbeiten schließlich alle seit geraumer Zeit darauf hin, wieder auf den Platz zurückzukehren.Wir fiebern schon auf den Termin am übernächsten Samstag hin, wenn es wieder um Punkte geht. Für den gesamten Fußball ist es klasse, dass der Wettbewerb nun sportlich zu Ende geführt werden kann.“
Mit Wirkung zum 21. Mai ist die Änderung der 4. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten. Damit wird der Spielbetrieb in der dritten Fußballbundesliga erlaubt. Gleichzeitig kann nun auch der Trainingsbetrieb in Mannschaftsstärke aufgenommen werden, bei Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften. Diese Rechtsänderung durch das Bayerische Gesundheitsministerium gilt für die Profiligen und im DFB-Pokal – für den Bereich Freizeit- und Breitensport gelten die bisherigen Einschränkungen weiterhin. Dazu teilt die Stadt Ingolstadt weiter mit:
Somit kann auch der FC Ingolstadt 04 wieder in den Spiel- und Trainingsbetrieb einsteigen.
Die Stadt Ingolstadt begrüßt diese Entwicklung. Verschiedene städtische Ämter hatten zuvor intensiv versucht, eine frühere Genehmigung zu ermöglichen und sich für eine Änderung der Rechtslage ausgesprochen.
- 9 Abs.3 4. BayIfSMV (neue Fassung):
(3) Der Spiel- und Trainingsbetrieb in Profiligen und im DFB-Pokal ist zulässig, wenn
- die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Spielbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind,
- der Veranstalter geeignete Vorkehrungen trifft, damit im unmittelbaren Umfeld der Sportstätte keine Veranstaltung oder unerlaubte Versammlung stattfindet und sich auch keine sonstige Ansammlung von Personen bildet, denen der Zutritt nach Nr. 1 nicht gestattet ist,
- ein Schutz- und Hygienekonzept des Ligabetreibers zur Minimierung des Infektionsrisikos der obersten Landesgesundheitsbehörde vorgelegt wurde und beachtet wird.
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