Öffnung der städtischen Sportstätten – weitere Lockerungen
Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb auf den Außenanlagen der städtischen Sportstätten gibt es ab kommenden Montag, 8. Juni, weitere Lockerungen. Grundlage bleibt der Mindestrahmen, der in der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29. Mai 2020 festgelegt ist, wie das städtische Amt für Sport und Freizeit mitteilt.
Demnach ist der Trainingsbetrieb an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportstätten oder in Reithallen jetzt für Gruppen bis zu 20 Personen zulässig unter Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebots. Voraussetzungen für die Lockerungen sind:
• kontaktfreie Durchführung,
• keine Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten,
• konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
• keine Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
• Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen,
• in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen besteht Maskenpflicht,
• keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen und
• keine Zuschauer.
Für den Wettkampfbetrieb ist ein auf den jeweiligen Standort und Wettkampf zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage des Rahmenkonzepts der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege auszuarbeiten und ggf. auf Verlangen der Stadt Ingolstadt vorzulegen.
Der Trainingsbetrieb von Sporthallen ist ab 8. Juni 2020 mit gewissen Voraussetzungen wieder möglich:
• es muss ausreichend mit Außenluft belüftet werden,
• beim Betreten und der Verlassen der Sportstätte sowie auf den WC-Anlagen muss ein Nasen-Mund-Schutz getragen werden,
• der Veranstalter (Verein, Organisation) muss ein zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auf Grundlage des „Rahmenhygienekonzept Sport“ der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege (im Anhang) ausarbeiten und auf Verlangen der Stadt Ingolstadt vorlegen,
• Umkleiden, Duschen und andere Nassbereiche dürfen weiterhin nicht genutzt werden,
• die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1-10 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind einzuhalten.
Ausnahmen gelten für Berufssportler/-innen und Leistungssportler/-innen des olympischen und paralympischen Bundes- und Landeskader und auch des nichtolympischen Bundes- und Landeskader sowie bei ärztlich verordnetem Rehabilitationssport und Funktionstraining.
Das Amt für Sport und Freizeit als Betreiber der Sportstätte stellt eine ausreichende Menge an Reinigungs- und Desinfektionsmitteln auf den Toilettenanlagen bereit. Für die Desinfektion der Sportgeräte ist jeder Verein, Trainer, Sportler, etc. selbst verantwortlich.
Diese Regelungen gelten bis 14. Juni.
Nähere Informationen finden Sie unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php.
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