Bei Versammlungen Hygieneregeln einhalten – „Hygienespaziergänge“ können teuer werden
Mit der Veröffentlichung der 4. Infektionsschutzverordnung wurden die Verbote für Versammlungen deutlich gelockert. Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen sind zwar weiterhin grundsätzlich landesweit untersagt – soweit es infektionsschutzrechtlich vertretbar ist- , können aber durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Dazu teilt die Stadt Ingolstadt mit:
Wie die Berichterstattung aus verschiedenen bayerischen Großstädten zeigt, wurde dies am vergangenen Wochenende von vielen Versammlungsteilnehmern jedoch fälschlicherweise als Freibrief interpretiert. Es kam vielerorts zu Versammlungen mit teilweise mehreren tausend Teilnehmern. Die Versammlungen verliefen zwar überwiegend friedlich, jedoch war die Einhaltung der geltenden Hygieneregeln oft nicht mehr gegeben.
Die Polizeiinspektion Ingolstadt und das städtische Ordnungsamt mahnen daher nochmals eindringlich zur Einhaltung der Regeln: Auch wenn die Beschränkungen gelockert wurden, gilt nach wie vor, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und einen Mindestabstand zwischen zwei Personen von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
Derzeit wird wiederholt zu sogenannten „Hygienespaziergängen“ aufgerufen. Es handelt sich dabei um Versammlungen von vielen, meist mehreren hundert Menschen, die mit dem Infektionsschutzgesetz nicht zu vereinbaren sind. Für diese „Spaziergänge“ liegen keine Ausnahmegenehmigungen für das allgemeine Versammlungsverbot vor. Ausnahmen können nur unter strengen Auflagen wie Teilnehmerlimit und einen festen Versammlungsort erteilt werden.
Polizeiinspektion und Ordnungsamt weisen deutlich darauf hin, dass Personen, die an den „Hygienespaziergängen“ teilnehmen Gefahr laufen, gegen das Infektionsschutzgesetz zu verstoßen und ordnungswidrig zu handeln. Die Ordnungswidrigkeiten werden bei den Teilnehmern mit ca. 500 Euro und bei den Veranstaltern mit bis zu 5.000 Euro geahndet.
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