Verwaltungsgericht München entscheidet in Sachen Kammerspiele – Eilantrag abgewiesen, Bürgerbegehren wohl unzulässig
Verwaltungsgericht München entscheidet in Sachen Kammerspiele – Eilantrag abgewiesen, Bürgerbegehren wohl unzulässig
Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts München hat den von den Gegnern der Kammerspiele angestrengten Eilantrag abgewiesen. Diese hatten beantragt, das Ratsbegehren für unzulässig zu erklären und dessen Durchführung zu untersagen. Das Gerichtlehnt den Eilantrag aber als unbegründet ab. Das Ratsbegehren ist nach Ansicht des Gerichts zulässig.
Damit kann der Bürgerentscheid zu den Kammerspielen auf Grundlage des Ratsbegehrens am 24. Juli wie geplant durchgeführt werden.
Oberbürgermeister Dr. Christian Scharpf in einer ersten Reaktion: „Ich freue mich, dass nun juristische Klarheit besteht und die Ingolstädterinnen und Ingolstädter, wie vom Stadtrat beschlossen, über die Frage der Kammerspiele abstimmen können. Ich freue mich auch, dass das Gericht klarstellt, dass es die von der Stadt betriebene Öffentlichkeitsarbeit als zulässig ansieht und keine Zweifel an der Einhaltung des Sachlichkeitsgebots hat“.
In der Entscheidungsbegründung zum Eilantrag äußert sich das Verwaltungsgericht auch zur Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Keine Kammerspiele an der Schutterstraße“ – es hält das Bürgerbegehren Kammerspiele nach überschlägiger Prüfung für wohl unzulässig.
Zitat aus dem Beschluss: „Das Bürgerbegehren dürfte bei einer Gesamtbetrachtung auch bei wohlwollender Auslegung (…) nicht den Mindestanforderungen entsprechen, die (…) an ein zulässiges Bürgerbegehren zu stellen sind. Es dürfte (…) gegen das Täuschungs- und Irreführungsverbot verstoßen“.
Mit der Behauptung der Vertreter des Bürgerbegehrens, dass „die gesamte Grünfläche an der Schutterstraße mit 49 Bäumen beseitigt wird“ enthalte die Begründung eine „unzutreffende, jedenfalls objektiv irreführende Aussage.“ Die suggerierte vollständige Beseitigung der Grünfläche entspräche nicht den Tatsachen. Es sei, so das Gericht, nicht mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar, „wenn in der Fragestellung oder Begründung (…) in einer für die Abstimmung relevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert wird“. Eine redlich informierte Entscheidung wäre damit nicht möglich. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist weiterhin Gegenstand des Hauptsacheverfahrens.
Auch zur städtischen Öffentlichkeitsarbeit äußert sich das Verwaltungsgericht eindeutig und bezeichnet diese als zulässig: „Die Gemeinde ist nicht zur Neutralität verpflichtet, sondern darf ihre Auffassungen zum Bürgerentscheid darstellen und für sie werbend eintreten. (…) Die gemeindliche Darstellung darf auch herausstellen, welche Sachentscheidung bevorzugt wird.“
Das von den Gegnern angeführte „Gleichbehandlungsgebot“ in der Öffentlichkeitsarbeit -die Stadt müsse auch den Gegnern gleichberechtigt Platz in ihren Veröffentlichungen einräumen- weist das Gericht zurück.
Nur im Fall eines reinen Bürgerbegehrens gelte dies, nicht aber, wenn es ein gleichzeitiges Ratsbegehren gebe: „Mit der Entscheidung (…) für ein Ratsbegehren tritt der Gemeinderat in unmittelbare Konkurrenz zu dem Bürgerbegehren. Diese besondere Konkurrenzsituation führt dazu, dass die Gemeinde für ihr Ratsbegehren ebenso wie die privaten Initiatoren für ihr Bürgerbegehren werben darf. (…) Demnach (kann) die Gemeinde ausschließlich selbst amtlich informieren, ohne dass sie die Auffassung der Initiatoren des konkurrierenden Bürgerbegehrens im Rahmen des Paritätsgebots berücksichtigen müsse“. Dies gelte auch, wenn wie im Fall der Kammerspiele allein ein Ratsbegehren zur Abstimmung stehe.
Auch die Darstellungen in der städtischen Informationsbroschüre zu den Kammerspielen werden nicht beanstandet: „Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau dürften die Darstellungen in der Informationsbroschüre zwar als einseitige, jedenfalls aber objektive und auf der Projektgenehmigung beruhende Darstellung der für den Bau der Kammerspiele sprechenden Argumente zu bewerten sein. (…) Auch im Übrigen bestehen nach summarischer Prüfung an den weiteren Äußerungen (der Stadt) (…) in den unterschiedlichen Medien keine durchgreifenden Bedenken an der Einhaltung des Sachlichkeitsgebots“.