Alkoholverbot in bestimmten Bereichen der Stadt verlängert
Analog zur Gültigkeit der 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde die Allgemeinverfügung der Stadt Ingolstadt zum Alkoholkonsumverbot zwischen 22 und 6 Uhr in ausgewiesenen Bereichen verlängert und gilt nun ebenso bis 28. Juli 2021.
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) – Alkoholkonsumverbot von 22.00 bis 06.00 Uhr in festgelegten Bereichen
Die Stadt Ingolstadt erlässt auf der Grundlage des § 26 der 13. BayIfSMV, § 28 Abs. 1 S. 1 und § 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung und Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes folgende
Allgemeinverfügung
1. Nach § 26 der 13. BayIfSMV ist der Konsum von Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.
2. Das Alkoholkonsumverbot in den nach Ziffer 3 näher benannten Gebieten sowie Bereichen wird auf den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr festgelegt.
3. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten werden von der Stadt Ingolstadt entsprechend der Vorgaben des § 26 der 13. BayIfSMV festgelegt. Erfasst sind hiervon alle öffentlichen, rechtlich-öffentlichen sowie tatsächlich-öffentlichen Flächen.
• Gebiet der Altstadt (vgl. insoweit die beigefügte Anlage mit entsprechender farblicher Kennzeichnung).
• Hauptbahnhof im Bereich der Bahnhofstraße, begrenzt durch die Lokalbahnlokomotive („Dampflok“), den Bereich gegenüber den mFahrradständern und der Fassade des IntercityHotel Ingolstadt, die Bushaltestelle „Am Hauptbahnhof“ sowie frontal zum Hauptbahnhofgebäude
• Nordbahnhof im Bereich „Am Nordbahnhof“ sowie „Hindenburgstraße“ , begrenzt durch den Kiesparkplatz nördlich der Fahrradständer sowie die Straße „Am Nordbahnhof“ im Bereich der Bushaltestellen.
• Volksfestplatz
• Hallenbad Parkplatz
• Hindenburgpark
• Luitpoldpark
• Glacis
• Klenzepark und Donaustrand/Donaubühne
• Uferpromenade von der Glacisbrücke bis zur Kreuzung Schloßlände/Roßmühlstraße
• Uferbereich an der südlichen Donauseite von der Kreuzung Baggerweg/Luitpoldstraße zur Glacisbrücke, von der Glacisbrücke bis zur Eisenbahnbrücke; hiervon umfasst ist insbesondere auch der Donaustrand/die Donaubühne
• Baggersee Gelände; dieses umfasst den Bereich rund um den Baggersee, einschließlich der beiden Donauufer und des Umfelds der Staustufe. (vgl. insoweit die beigefügte Anlage mit entsprechender farblicher Kennzeichnung).
• Auwaldsee Gelände; dieses ist im Norden begrenzt durch die Straße Am Auwaldsee, im Osten und Süden begrenzt durch das Gewässer Franziskanerwasser, im Westen durch die Straße Am Auwaldsee (Fortführung der Mailinger Spitz) und schließt damit auch den Rundweg um den Auwaldsee vollumfänglich mit ein; ausgenommen ist das Gelände des dort befindlichen Campingplatzes (Beachte: Dort gelten unverändert die Regelungen der 12. BayIfSMV – insbesondere: Kontaktbeschränkungen)
• Spielpark Fort Peyerl
4. Ausgenommen von dem in Ziffer 1 und 2 festgelegten Alkoholkonsumverbot ist der Konsum von alkoholischen Getränken im konzessionierten Außenbereich von Gaststätten, die ent- sprechend der 13. BayIfSMV betrieben werden dürfen. Ist nach den Vorschriften der BayIfSMV eine Vorabreservierung erforderlich, sind von dieser Ausnahme lediglich die vorab fest gebuchten Plätze der Außengastronomie umfasst.
5. Die Allgemeinverfügung vom 11.06.2021 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) – Al- koholkonsumverbot) tritt mit Wirkung zum 05. Juli 2021 außer Kraft.
6. Die Allgemeinverfügung tritt am 05. Juli 2021, 00.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 28. Juli 2021, 24.00 Uhr außer Kraft.
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