Fünfmal unter 165 – das sind die Regeln für den Unterricht
Ab Montag gelten für den Unterricht in Ingolstadt neue Regeln:
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) – Feststellung Unterschreitung des 7-Tages-Inzidenzwertes von 165 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen und Auswirkungen auf den Schulunterricht
Die Stadt Ingolstadt gibt auf der Grundlage der 12. BayIfSMV, § 3 Nr. 2 und Nr. 3 und § 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung und Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetze amtlich bekannt:
Fünfmalige Unterschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 165.
Das Robert-Koch-Institut weist für das Stadtgebiet Ingolstadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tages-Inzidenz von unter 165 aus: 04. Mai 2021: 156,5, 05. Mai 2021: 154,3, 06. Mai 2021: 129,6, 07. Mai 2021: 123,7, 08. Mai 2021: 103,4 (Corona-Dashboard unter http://corona.rki.de)
Somit gilt ab 10. Mai 2021, 00.00 Uhr, für Schulen zusätzlich zu § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) der 12. BayIfSMV die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) der 12. BayIfSMV
Am Montag, den 10. Mai 2021, gilt somit folgendes: Präsenzunterricht – soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann – oder Wechselunterricht, in folgenden Jahrgangsstufen und Klassen:
Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulstufe
Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderschulen
Jahrgangsstufen 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen
Abschlussklassen
Hinweise
Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nach § 18 Abs. 4 Satz 1 nur erlaubt, wenn sie sich nach Maßgabe des § 18 Abs. 4 Satz 2 bis 5 einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen.
Nachweis: § 18 Abs. 4 Satz 2 der 12. BayIfSMV Schriftliches/Elektronisches negatives Ergebnis oder negativer Selbsttest in der
Schule unter Aufsicht
Gültigkeit des Tests: § 18 Abs. 4 Satz 3 der 12. BayIfSMV 24 Stunden
„Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen (…) im Fall des Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 höchstens 24 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultages vorgenommen worden sein.“
Foto: Freepik