Geänderte Regelungen für den Sport von Kindern
Die Bayerische Staatsregierung hat entschieden, dass es nun doch zulässig ist, dass Kinder unter 14 Jahren (gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 IfSG) ab 28. April 2021 kontaktfreien Sport unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf Kindern ausüben dürfen.
Anleitungspersonen müssen ein negatives Ergebnis eines innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung vorgenommenen PCR Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mitführen. Diese sind ggf. auf Anforderung vorzulegen.
Die anderen Vorschriften gelten unverändert weiterhin.
Die Regelungen für den Outdoor Sport richten sich nach den Inzidenzwerten:
1. bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 erlaubt; die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt (Ausnahme: kontaktfreien Sport unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf Kindern unter 14 Jahren);
2. bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt;
3. bei einer 7-Tage-Inzidenz von weniger als 50 ist nur kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten dann, wenn der Inzidenzwert drei aufeinander folgenden Tage in Folge überschritten oder fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde, ab dem zweiten Tag nach Veränderung des Inzidenzwerts bzw. frühestens am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung durch die Stadt Ingolstadt (Veröffentlichung unter https://www.ingolstadt.de/Rathaus/Aktuelles/Aktuelle-Meldungen/Newsticker-Coronavirus/).
Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler (Kaderathleten) ist weiterhin zulässig. Schulsport darf nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus stattfinden.
Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und deren Änderungen gelten insgesamt bis einschließlich 9. Mai 2021.
Foto: jcomp