Inzidenz zum dritten Mal über 100: Notbremse tritt in Kraft
Was sich angedeutet hat, ist nun eingetroffen: Zum dritten Mal hintereinander liegt der Inzidenzwert in Ingolstadt über 100 (maßgeblich sind die Werte des RKI). Am Donnerstag wird eine Inzidenz von 107,7 gemeldet.
Damit gilt ab Samstag die „Corona-Notbremse“ mit folgenden Regeln:
Kontaktbeschränkung: Eigener Haushalt sowie zusätzlich eine weitere Person (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
Nächtliche Ausgangssperre: Zwischen 22 und 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt, außer in begründeten Ausnahmefällen (vgl. § 26 Nr. 1-7).
Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen nur noch „Click & Collect“ anbieten. Weiterhin ohne Einschränkungen dürfen jene Geschäfte des täglichen Bedarfs öffnen (z.B. Lebensmittelhandel), die in § 12 Abs 1. ausgenommen sind.
Kulturstätten sind geschlossen (Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische Gärten). Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind ohnehin nach § 23 Abs. 1 geschlossen.
Sport: Nur kontaktfreier Sport unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt. Wettkampf und Trainingsbetrieb der Berufssportler bleibt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 unberührt.
Für Schulen und Tagesbetreuungsangebote gilt eine andere Systematik – hier ist jeweils der Inzidenzwert am Freitag maßgeblich, welche Maßnahmen in der kommenden Woche gelten. Aufgrund des Feiertags an diesem Freitag gilt der Inzidenzwert von Donnerstag, 1. April. Es gilt in der Woche vom 5. bis 11. April:
Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sind geschlossen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
Jene Ingolstädter Kitas, die während der Osterferien regulär geöffnet sind, bieten wieder eine Notbetreuung an. Hierfür gelten die bekannten Vorgaben: BayMBl. 2020 Nr. 765 – Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de). Betroffene Eltern werden gebeten, sich mit ihrer Kindertageseinrichtung in Verbindung zu setzen.
Schulen sind aufgrund der Osterferien ohnehin geschlossen.
Außerschulische Bildung in Präsenzform ist weitgehend untersagt (§ 20 BayIfSMV)
- Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind vorbehaltlich § 20 Abs. 1 Satz 5 untersagt.
- „Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 zulässig.
- Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt
Eine entsprechende Amtliche Bekanntmachung hierzu ist unter www.ingolstadt.de/amtliche zu finden.
BayIfSMV, § 19 Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
(1) 1Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, sind die Einrichtungen geschlossen; Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staats- ministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen;
2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, können die Einrichtungen nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (ein- geschränkter Regelbetrieb);
3. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, können die Einrichtun- gen öffnen.
Alle genannten Paragrafen beziehen sich auf die geltende 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.