Maskenpflicht und Alkoholverbot bleiben bestehen
An zentralen Orten der Altstadt sowie an den Bahnhöfen gilt weiterhin die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Außerdem bleiben Alkoholverbote für bestimmte Bereiche in Ingolstadt bestehen. Die Stadt hat dazu folgende Allgemeinverfügungen erlassen:
Maskenpflicht
Die Stadt Ingolstadt erlässt auf der Grundlage des § 24 der 12. BayIfSMV, § 28 Abs. 1 S. 1 und § 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung und Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes folgende Allgemeinverfügung
1. Die zentralen Begegnungsflächen der Ingolstädter Innenstadt werden hinsichtlich der Verpflichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht; § 24 Abs. 1 Nr.1 der 12. BayIfSMV) für die Stadt Ingolstadt wie folgt festgelegt (siehe hierzu beiliegenden Plan):
- Im Bereich der Achse Donaustr. – Rathausplatz – Moritzstr. – Am Stein – Harderstr. (bis Ecke Auf der Schanz / Dreizehnerstr.), der Achse Kreuztor – Kreuzstr. – Theresienstr. – Ludwigstr. – Paradeplatz, sowie in der Mauthstraße, Dollstraße, Proviantstraße, Milchstraße, Schmalzingergasse (vgl. insoweit das beigefügte Bild mit entsprechender farblicher Kennzeichnung).
- Hauptbahnhof im Bereich der Bahnhofstraße (begrenzt durch die Lokalbahnlokomotive („Dampflok“), den Bereich gegenüber
den Fahrradständern und der Fassade des IntercityHotel Ingolstadt, die Bushaltestelle „Am Hauptbahnhof“ sowie frontal zum Hauptbahnhofgebäude)
- Nordbahnhof im Bereich „Am Nordbahnhof“ sowie „Hindenburgstraße“ begrenzt durch den Kiesparkplatz nördlich der Fahrradständer sowie die Straße „Am Nordbahnhof“ im Bereich der Bushaltestellen.
- Die Maskenpflicht der Ziffer 1 gilt im Zeitraum von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Die Maskenpflicht nach Ziffer 3 bleibt hiervon unberührt. Insofern gilt immer dann Maskenpflicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Diese Pflicht erstreckt sich auf den gesamten öffentlich zugänglichen Raum, also einschließlich der Gehsteige bis zu den Hauswänden. Fahrradfahrende sind – in Bereichen in denen Fahrradfahren zulässig ist – von der Maskenpflicht befreit. Die in § 1 Abs. 2 der 12. BayIfSMV normierten Ausnahmen bleiben unberührt.
2. Deklaratorisch wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs.1 Nr. 2 und Nr. 3 Maskenpflicht in folgenden Bereichen gilt:
- Auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
- Auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätten, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingangsbereichen.
3. Ergänzend zu § 1 Abs. 1 Satz 3 der 12. BayIfSMV wird Maskenpflicht angeordnet, in denjenigen Bereichen, in denen Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Infolgedessen gilt überall dort, wo ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, Maskenpflicht. Die in § 1 Abs. 2 der 12. BayIfSMV normierten Ausnahmen bleiben unberührt. Fahrradfahrende sind – in Bereichen in denen Fahrradfahren zulässig ist – von der Maskenpflicht befreit.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am 8. März 2021, 00.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2021, 24.00 Uhr außer Kraft.
Alkoholverbot
Die Stadt Ingolstadt erlässt auf der Grundlage des § 24 der 12. BayIfSMV, § 28 Abs. 1 S. 1 und § 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung und Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes folgende Allgemeinverfügung
1. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV ist der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.
2. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten werden von der Stadt Ingolstadt nach § 24 Abs.2 Satz 2 der 12. BayIfSMV wie folgt festgelegt:
- Gebiet der Altstadt (siehe Bild mit entsprechender farblicher Kennzeichnung).
- Hauptbahnhof im Bereich der Bahnhofstraße (begrenzt durch die Lokalbahnlokomotive („Dampflok“), den Bereich gegenüber
den Fahrradständern und der Fassade des IntercityHotel Ingolstadt, die Bushaltestelle „Am Hauptbahnhof“ sowie frontal zum Hauptbahnhofgebäude)
Nordbahnhof im Bereich „Am Nordbahnhof“ sowie „Hindenburgstraße“ (begrenzt durch den Kiesparkplatz nördlich der Fahrradständer sowie die Straße „Am Nordbahnhof“ im Bereich der Bushaltestellen.)
- Volksfestplatz
- Hallenbad Parkplatz
- Hindenburgpark
- Glacis
- Klenzepark
- Baggersee Gelände; dieses umfasst insbesondere den Bereich innerhalb der nachstehenden Begrenzungen im Sinne eines Rundweges: Start – Parkplatz Bar am See, Rundweg um den Baggersee, Oberschüttweg, Stauseestraße, Donau, Fuchsschüttweg, Endpunkt – Parkplatz Bar am See
- Spielpark Fort Peyerl
3. Die Allgemeinverfügung tritt am 08. März 2021, 00.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2021, 24.00 Uhr außer Kraft.
Begründung:
Aufgrund der nach wie vor zu hohen Corona-Infektionszahlen hat das Bayerische Kabinett beschlossen, die Maßnahmen des bundesweiten Lockdowns durch die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum Ablauf des 28. März 2021 zu verlängern.
Die Umsetzung in der Stadt Ingolstadt erfolgt nach den gesetzten Vorgaben der jeweils gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Ziel der Maßnahmen ist es, die von den zuständigen Gesundheitsbehörden ermittelte exponentielle Steigerung der Infektionszahlen so zu verringern, dass die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems aufrecht erhalten bleibt. Die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein überragend wichtiges Gemeingut und dient dem von staatlicher Seite im Rahmen des Möglichen sicherzustellenden Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung.
Trotz der Erfolge des Lockdowns ist weiter Vorsicht geboten. Deutlich ansteckendere Virusmutationen, aber auch zu viele Kontaktmöglichkeiten können das Infektionsgeschehen jederzeit wieder anfachen und eine dritte Welle erzeugen. Die Rückkehr eines exponentiellen Wachstums muss verhindert werden.
Mehr Maske erlaubt mehr Normalität. Vor dem Hintergrund des gesamtgesellschaftlichen Willens, das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben soweit als möglich aufrechtzuerhalten, ermöglicht die Maskenpflicht in Kombination mit allgemeinen Hygieneregeln sowie Abstandsgeboten, auf noch weitreichendere Beschränkungen zu verzichten. So ermöglichen die nicht zuletzt infolge der Maskenpflicht niedrigen Inzidenzen – trotz des Ziels möglichst jeden nicht zwingend notwendigen Kontakt zu vermeiden – weitreichende Lockerungen etwa auch für die in der Innenstadt befindlichen Ladengeschäfte. Eine Beibehaltung dieser Lockerungen ist nur bei weiterhin niedrigem Infektionsgeschehen und der Verhinderung der Rückkehr exponentiellen Wachstums denkbar.
Ergänzend zu Ziffer 1 und 3:
Nach § 24 Abs. 1 BayIfSMV besteht Maskenpflicht auf den von der zuständigen festzulegenden zentralen Begegnungsflächen. Insbesondere dort können zahlreiche Engstellen und eine unübersichtliche Gesamtlage versetzen die Besucherinnen und Besucher der Bereiche auch nicht hinreichend sicher in die Lage eigenverantwortlich im Interesse des Eigen- sowie Infektionsschutzes zu reagieren. Andere gleich wirksame, aber weniger belastende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Auf diesem Wege wird die Infektionsgefahr auf das erforderliche Mindestmaß reduziert und dem Erfordernis der Klarheit und Bestimmtheit Rechnung getragen. Nicht zuletzt wird damit trotz der bestehenden Beschränkungen eine Umsetzung der für die Lockerungen des Einzelhandels erforderlichen Hygienekonzepte erst möglich. Die Maskenpflicht wird vor dem Hintergrund der Angemessenheit auf den Zeitraum von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt.
Gemäß § 28 der 12. BayIfSMV kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Hinblick auf die 12. BayIfSMV weitergehende und ergänzende Anordnungen treffen. Die Maskenpflicht im Hinblick auf die situationsbedingte Erforderlichkeit bei Unterschreiten des Mindestabstands, trägt dem Umstand Rechnung, dass Menschen auch außerhalb der von der generellen Maskenpflicht umfassten Bereiche, dichter und/oder länger zusammenkommen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) soll dazu beitragen, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus in Situationen einzudämmen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgehend eingehalten werden kann. Mehr Maske erlaubt mehr Normalität. Vor dem Hintergrund des gesamtgesellschaftlichen Willens, das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben soweit als möglich aufrechtzuerhalten, ermöglicht die Maskenpflicht in Kombination mit allgemeinen Hygieneregeln sowie Abstandsgeboten, auf weitreichendere Beschränkungen zu verzichten. Im Vergleich zu einer generellen Maskenpflicht, erscheint es jedoch als die weniger belastende, jedoch gleich wirksame Maßnahme.
Die getroffenen Anordnungen sind gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Ergänzend zu Ziffer 4:
Nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Um eine mögliche Verbreitung einer Infektion zeitnah zu verhindern, wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Vorliegend ist die Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich, weil auf Grund der großen Vielzahl der betroffenen Adressaten eine zeitnahe individuelle Bekanntgabe nicht möglich ist. Gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 51 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) analog in Verbindung mit § 67 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Stadt Ingolstadt wird diese Allgemeinverfügung aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit (Erfordernis zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit) durch Veröffentlichung im Internet (www.ingolstadt.de/corona sowie www.ingolstadt.de/amtliche) bekannt gegeben. Die Geltungsdauer wurde vorerst gewählt, um auch im Falle niedriger Infektionszahlen verlässlich deren Verfestigung und Beibehaltung erreichen zu können.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a) Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei der
Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschriften lauten:
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München,
b) Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter Signatur an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach – www.egvp.de – erhoben werden. Dabei sind die der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entnehmenden Bedingungen zu beachten:
http://www.vgh.bayern.de/verwaltungsgerichtsbarkeit/rechtsantragsstelle/.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Ingolstadt) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Wenn die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen dieser und allen Schriftsätzen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
– Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen können der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit entnommen werden (www.vgh.bayern.de)
– Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Grafiken: Stadt Ingolstadt