Teilöffnung von Gärtnereien – was erlaubt ist
Auf eine Anfrage der Regierung von Oberbayern, die unter anderem auf eine Initiative der Stadt Ingolstadt zurückging, hat das Bayerische Gesundheitsministerium jetzt die Zulässigkeit der Teilöffnung von Gärtnereien erklärt – sofern dort Lebensmittel verkauft werden.
Mittelständische Gärtnereien und Baumschulen können demnach als Mischbetriebe angesehen werden, sofern dort Lebensmittel verkauft werden. Unter Lebensmittel fallen neben Obst und Gemüse im weiteren Sinne auch Pflanzen, die der Lebensmittelproduktion dienen (Setzlinge, Obstbäume).
Nach geltender Rechtslage werden Mischbetriebe des Einzelhandels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 Prozent) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Sie können dann auch die übrigen Sortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.
Demnach kann in Gärtnereien das erlaubte Sortiment der Salatpflanzen, Kräuter, Steckzwiebel und Sämereien für Gemüse im Geschäft unter Einhaltung der Hygieneregeln angeboten werden. Das nicht-erlaubte Sortiment darf hingegen nur per Click und Collect oder Lieferdienst angeboten werden.
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