Neue Abstandsregeln für Neubauten in Ingolstadt
Was beim Menschen in Corona Zeiten die AHA Regel ist, das ist für Bauherrn in Ingolstadt künftig die 0,8 H Regel. Schon am 1. Februar tritt die neue städtische Abstandsflächensatzung in Kraft. Sie wurde in einer zu diesem Thema anberaumten Sondersitzung des Stadtrats verabschiedet.
Die Satzung sieht vor, dass die Tiefe der Abstandsfläche außerhalb von Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten sowie Urbanen Gebieten 80 Prozent der Wandhöhe, mindestens jedoch 3 Meter beträgt. Auch das Schmalseitenprivileg, das eine Halbierung der Abstandstiefen vor zwei schmalen Gebäudewänden von nicht mehr als 16 Meter Länge erlaubt, soll erhalten bleiben.
„Es ist eine sinnvolle Lösung“, erklärte Stadtbaurätin Renate Preßlein-Lehle. Abstandsflächen seien ein wesentliches Kriterium für Belüftung, Besonnung und Sicherheit. Die Änderung der Bayerischen Bauordnung sieht eigentlich deutlich geringere Gebäudeabstände vor, im Regelfall nur 40 Prozent der Wandhöhen. „Wir haben im Stadtgebiet aber Ortsteile ohne Bebauungsplan mit lockerer Bebauung. Ich sehe die Gefahr, dass es durch diese Änderung dort Konfliktfälle gibt,“ meinte die Stadtbaurätin in der Sitzung. Daher habe man von dem Recht Gebrauch gemacht, eine eigene kommunale Abstandsflächensatzung zu erarbeiten, um eine unstrukturierte Nachverdichtung zu verhindern.
Manfred Schuhmann (SPD) sieht in der kommunalen Regelung die Möglichkeit, Härten zu mindern. Die Bauverwaltung habe sich trotz der geringen Zeit erkennbar bemüht, die Gesetzesnovelle abzumildern. Lob für die schnelle Arbeit der Verwaltung gab es von vielen Seiten, u.a. von Hans Stachel, Hans Achhammer und Oberbürgermeister Christian Scharpf. Letzterer erklärte: „Wir sind die einzige Stadt, die das hinbekommen hat.“
Gegen die Regelung stimmten FDP-Sadtrat Karl Ettinger („Der Landtag hat Architekten und Bauherrn die Möglichkeit gegeben, variabler und kreativer zu bauen, wir schränken das jetzt ein“) sowie die Christian Pauling („Wir wollen nicht, dass eine Nachverdichtung nur im Pius passiert“) und Eva Bulling-Schröter (beide Linkspartei).
Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
(Abstandsflächensatzung – AFS)
Die Stadt Ingolstadt erlässt aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 a) der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-B), das zuletzt durch Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.12.2020 (GVBl S. 663) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet Ingolstadts für abweichende Maße der
Abstandsflächentiefe nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO.
§ 2 Abweichende Abstandsflächentiefe
1 Abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Tiefe der Abstandsfläche außerhalb von Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten sowie Urbanen Gebieten 0,8 H, mindestens jedoch 3 m. ² Dies gilt nicht vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge – hier genügen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m – wenn das Gebäude an allen anderen Außenwänden Satz 1 beachtet. ³ Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt Satz 2 nur noch für eine Außen- wand, wird es mit zwei Außenwänden an Grundstücksgrenzen errichtet, ist Satz 2 nicht anzuwenden.
§ 3 Vorrang von Bebauungsplänen
Abweichende, in Bebauungsplänen festgesetzte Abstandsflächen bleiben unberührt.
§ 4 Abweichungen
Die Stadt Ingolstadt kann unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung erteilen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2021 in Kraft.