Was erlaubt ist und was nicht – die Corona-Regeln zu Weihnachten und Silvester
Grundsätzlich gilt der Lockdown vorerst bis zum 10. Januar. Das bedeutet allgemein strenge Kontaktbeschränkungen (maximal fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder bis 14 Jahren nicht mitgerechnet), Ausgangsbeschränkungen sowie Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr. Für Weihnachten hat der Freistaat die Kontaktbeschränkungen gelockert, um den Familien eine gemeinsame Feier zu ermöglichen. Von Heiligabend bis zum zweiten Weihnachtsfeiertag darf der eigene Hausstand mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis zusammenkommen. Auch hier werden Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt.
Gilt die Ausgangssperre auch an Weihnachten?
Ja, auch an Weihnachten gilt die Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr. Wer gemeinsam Weihnachten feiert, muss seine Heimreise so planen, dass er um 21 Uhr zu Hause ist.
Die Ausgangssperre besagt, dass der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung von 21 Uhr bis 5 Uhr morgens untersagt ist. Ausnahmen sind insbesondere: (veterinär-)medizinischer Notfall, unaufschiebbare medizinische Behandlung, Arbeit/unaufschiebbare Ausbildungszwecke, Sorge- und Umgangsrecht, unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger und Minderjähriger, Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren.
Was ist an Silvester erlaubt?
Die Lockerungen gelten nur für die Weihnachtstage. Für Silvester und Neujahr gibt es keine Ausnahmen. Das bedeutet, dass maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zusammen feiern dürfen, Kinder bis 14 Jahren nicht mitgerechnet. Außerdem gilt die Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr. Das Abbrennen von Pyrotechnik stellt keinen unabweisbaren Grund dar, die Wohnung zu verlassen. Zudem ist es verboten, in der Öffentlichkeit Alkohol zu trinken.
Welche Regelungen gelten bezüglich des Böllerns?
Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt.
Neben dem Böllerverbot in der Innenstadt (seit 2019) gilt zudem ein Verbot an allen öffentlichen Orten und Straßen unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Überall dort ist es untersagt pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen oder abzubrennen.
Der Stadtrat hat eine Allgemeinverfügung für die gesamte Innenstadt auf Grundlage der 1. Sprengstoffverordnung beschlossen, die das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern vom 31. Dezember bis 1. Januar untersagt. Ferner gilt ein Mitführverbot von Feuerwerkskörpern in diesem Zeitraum.
Außerdem gilt die Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr. Das Abbrennen von Pyrotechnik stellt keinen unabweisbaren Grund dar, die Wohnung zu verlassen.
Welche Möglichkeit von Testungen gibt es?
An den Feiertagen ist das Testzentrum geschlossen. Am 24., 27. und 31. Dezember sowie am 2. Januar ist die Teststation jeweils in der Zeit von 8 bis 14 Uhr geöffnet. An diesen Tagen werden nur Testungen von Kontaktpersonen und Testungen aus besonderem Anlass vorgenommen. Testungen auf eigenen Wunsch dürfen an diesen Tagen erst am Vortag gebucht werden – ansonsten wird der Termin vom System gelöscht. Die Terminanmeldung ist über www.ingolstadt.de/corona möglich.
Zusätzliche Testkapazitäten für Besuch in Pflegeheimen
Nach der 11. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung muss für den Besuch im Pflegeheim ein negatives Testergebnis vorgelegt werden (Schnelltests nicht älter als 48 Stunden, PCR-Tests mit Abstrich max. 3 Tage vorher). Um das Personal der Ingolstädter Pflegeheime zu entlasten, bietet das Bayerische Rote Kreuz Ingolstadt für die Tage 24., 25. und 26. Dezember nach Voranmeldung eine zentrale Möglichkeit des Schnelltests an (Katastrophenschutzzentrum BRK, Marie-Curie-Straße 18a. Diese Schnelltests an den Feiertagen sind nur für die Vorlage im Pflegeheim vorgesehen. Die Berechtigung zur Testung ist über eine Bestätigung des Heims (etwa Mail, Pflegevertrag, Wohnsitzbeleg) nachzuweisen.
Eine Anmeldung für diese Schnelltestung auf eigenen Wunsch ist über www.ingolstadt.de/corona möglich.
Erreichbarkeit Hotlines
Die Hotlines sind an den Feiertagen und am 24. und 31. Dezember nicht erreichbar.
In der Zeit vom 28. bis 30. Dezember sind die Hotlines erreichbar:
Medizinische Hotline (0841 305-1430) 8 bis 16:30 Uhr
Bürgertelefon allgemeine Fragen (0841 305-1600) Montag bis Mittwoch 8 bis 12.30 Uhr, Montag und Dienstag 13.30 bis 16 Uhr besetzt.
E-Mail-Kontakt für Gehörlose covid-deaf@ingolstadt.de
Lokale Impf-Hotline (0841 305-41000) für allgemeine Fragen 8 bis 16 Uhr