Indoor Sport bis Ende November verboten
Aufgrund der neuen Verordnung zur Änderung der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. November 2020 (siehe unten) ist der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ab 13. November 2020 untersagt. Diese Untersagung gilt nun auch für vereinseigene Indoor-Sportstätten.
Für die Nutzung städtischer Sportstätten ergeben sich dadurch keine neuerlichen Änderungen.
Eine Ausnahme bildet weiterhin der Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Sportlerinnen und Sportlern der Bundes- und Landeskader. Deren Sportbetrieb ist nach wie vor auch in städtischen Sportanlagen möglich.
Erforderlich ist hierbei eine vorherige schriftliche Anmeldung sowie der Nachweis der Kaderzugehörigkeit beim Amt für Sport und Freizeit der Stadt Ingolstadt. Die Schulen dürfen nach den Vorgaben des Kultusministeriums ebenfalls die städtischen Sportstätten nutzen.
Die aktuellen Regelungen gelten bis einschließlich 30. November 2020.
Verordnung zur Änderung
der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 12. November 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22,
BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 616, BayRS 2126-1-12-G) wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt. 2Abweichend von Satz 1 ist für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel zulässig. 3Abs. 2 und § 18 bleiben unberührt.“
b) Abs. 4 wird aufgehoben.
2. § 27 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Sport betreibt, entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 Zuschauer zulässt oder entgegen § 10 Abs. 3 Sporthallen, Sportplätze, Fitnessstudios, Tanzschulen oder andere Sportstätten betreibt oder nutzt,“.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 13. November 2020 in Kraft.
München, den 12. November 2020
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Melanie H u m l , Staatsministerin