Corona-Regeln für Sportler und Sportstätten gelockert
Die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde am 7. Juli 2020 erneut durch die „Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ (im Anhang) geändert.
Folgende Änderungen ergeben sich ab 8. Juli 2020 für den Sport:
1. Der Sport darf mit Kontakt durchgeführt werden, wenn
a. Berufssportler/innen und Leistungssportler/innen der Bundes- und Landeskader trainieren oder
b. die Kontaktdatenerfassung gemäß Rahmenhygienekonzept Sport erfolgt und in festen Trainingsgruppen trainiert wird. Ausnahme: Die Trainingsgruppe in Kampfsportarten darf höchstens fünf Personen umfassen oder
c. es sich um ärztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX handelt.
2. Weiterhin dürfen keine Zuschauer anwesend sein.
3. Für Sportstätten und Fitness- und Tanzstudios ist ein auf den jeweiligen Standort und Wettkampf zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Ausnahme: Dies gilt nicht bei Freiluftsportanlagen, wenn nur gesonderte WC-Anlagen (ohne Duschen und Umkleiden) in geschlossenen Räumen geöffnet werden.
4. Bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen sind höchstens 50 Personen (Wettkampfteilnehmer und Funktionspersonal) zugelassen; sofern allen anwesenden Personen gekennzeichnete Plätze oder klar voneinander abgegrenzte Aufenthaltsbereiche zugewiesen werden können, bei denen der Mindestabstand immer eingehalten werden kann, sind höchstens 100 Personen zugelassen.
Die Stadt Ingolstadt behält weiterhin folgende Einschränkungen in städtischen Sportstätten bei:
1. Die Umkleiden und Duschen bleiben weiterhin geschlossen und dürfen nicht genutzt werden.
2. Die Lehrschwimmbecken bleiben ebenfalls weiterhin komplett (inkl. Umkleiden, Duschen) geschlossen.
3. In den städtischen Sporthallen (auch Gymnastikhallen, Krafträume, etc.) ist die Personenzahl weiterhin beschränkt. Es gilt ein Richtwert von einer Person pro 20 m² Hallenfläche. Unabhängig davon wird den Vereinen empfohlen, diesen Richtwert nicht vollständig auszuschöpfen. Auf den Außenflächen ist die Begrenzung der Personenzahl aufgehoben.
Diese Regelungen gelten bis Sonntag, 19. Juli 2020.
In Ergänzung zum Rahmenhygienekonzept Sport gibt es aktuell eine praxisnahe Handlungsempfehlung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bzgl. der Lüftung in Indoorsportanlagen:
Darin wird die praxisnahe und praktikable Regelung einer manuellen Lüftung angeboten, sofern in den Indoorsportanlagen keine Lüftungsanlage vorhanden ist. Die Empfehlung im Wortlaut der Empfehlung:
„Da die Sporthallen unterschiedlich gebaut sind, kann keine pauschale Angabe zur Dauer der Lüftung genannt werden. Für valide Daten müsste dazu der Zuluftstrom bekannt sein. Ein praktikabler Lösungsansatz ist, dass vor und während der Benutzung für eine dauerhafte Belüftung durch offene Fenster/Türen (im besten Fall Querlüftung) gesorgt wird. Dadurch kann eine starke Aufkonzentration von über die Atemwege übertragbaren Viren verhindert werden und ein kompletter Luftaustausch bei Gruppenwechsel ist nicht mehr nötig.“
Das Sportamt der Stadt Ingolstadt bittet um Beachtung bzw. soweit erforderlich um Anpassung Ihrer Lüftungskonzepte.