Gutscheine im Vergleich: Diese Fristen gelten
VerbraucherService Bayern informiert
Gutscheine sind beliebte Geschenke, denn es gibt sie für jede Gelegenheit. Ob Wertgutscheine von einem Geschäft oder Restaurant, Gutscheine von einem Onlinehändler, für einen Theater- oder Saunabesuch – die Auswahl ist riesig. Der VerbraucherService Bayern im KDFB e. V. (VSB) erklärt, dass Gutscheine grundsätzlich drei Jahre gelten, dass aber auch kürzere Fristen zulässig sind. Bei Umtausch- und Aktionsgutscheinen legen die Händler die Konditionen fest.
Geschenkgutscheine sind grundsätzlich, wenn nichts anderes vereinbart wurde, drei Jahre gültig, gezählt ab dem Jahresende des Ausstelldatums. Sie können jedoch auch auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt sein, aber nicht jede Zeitangabe ist zulässig. „Begrenzungen von unter einem Jahr gelten nach aktueller Rechtsprechung in der Regel als unangemessen“, so Stefanie Sperber, Verbraucherberaterin beim VSB. Tritt dieser Fall ein, gilt wieder die dreijährige Verjährungszeit.
Umtauschgutscheine erhalten Kunden häufig, wenn sie Ware im Ladengeschäft zurückgeben. Die Ausgabe dieser Gutscheine ist eine freiwillige Leistung der Geschäfte, denn grundsätzlich gilt nur die Verpflichtung, mangelhafte Ware zurückzunehmen. Die Konditionen für diese Gutscheine können die Händler daher selbst festlegen und ihre Gültigkeit auf einen kürzeren Zeitraum beschränken.
Aktionsgutscheine dien als Kaufanreiz und zu Werbezwecken. Da auch diese Gutscheine freiwillig sind, können die Händler die Konditionen selbst festlegen. Ein Beispiel ist ein Preisnachlass von 20 Prozent ab einem Einkaufswert von 100 Euro mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Wochen.
Pressestelle/VerbraucherService Bayern