Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen

Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen
Unternehmen melden ihre Daten bis 31. März 2024 an die Agentur für Arbeit

Ingolstadt – Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze
schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 ihre Beschäftigungsdaten
anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten
geht es elektronisch.
Kostenlose Software zur Meldung von Beschäftigten
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der
Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Anzeige mehr erforderlich.
Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist
eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der
jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an
das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden.

Zur Information:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten
Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.
Beschäftigungsquote Höhe der Abgabe je
für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
3 Prozent bis unter 5 Prozent 140,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent 245,- Euro
unter 2 Prozent 360,- Euro

Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht
besetzen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei
Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes
oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Ausblick:
Mit dem Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt wird ab 01.01.2024 die Ausgleichsabgabe
durch die Einführung einer neuen Staffel erhöht. Sie betrifft diejenigen Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber, die keine schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
beschäftigen und kann je nach Betriebsgröße monatlich bis zu 720 Euro betragen.
Da die Abrechnung immer im Folgejahr erfolgt, kommt der neue Staffelbetrag ab 2025
finanziell zum Tragen.