Das Ehegatten-Notvertretungsrecht
Das Ehegatten-Notvertretungsrecht
Reform des Betreuungsrechts im Gesundheitsbereich
Das neue Jahr bringt eine Reform des Betreuungsrechts mit sich. Eine der Neuregelungen, das
sogenannte „Ehegatten-Notvertretungsrecht“ führt eine Situation ein, die von vielen
Verbraucher*innen ohnehin für den Normalzustand gehalten wurde: War der Ehe – oder
Lebenspartner bisher ohne eine entsprechende Vollmacht nicht befugt, Entscheidungen für den
jeweils anderen zu treffen, so können Partner*innen nun für die ersten sechs Monate in
Gesundheitsfragen füreinander entscheiden (§ 1358 BGB). Ist eine Person aufgrund
gesundheitlicher Probleme plötzlich nicht mehr in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen, so
kann von nun an der/die Partner*in Behandlungsverträge schließen, die behandelnden Ärzte
sind von der Schweigepflicht entbunden.
Die Regelung gilt nur für Ehe- oder Lebenspartner, die nicht getrennt leben und unterliegt der
sogenannten Widerspruchslösung: Wer nicht möchte, dass der Partner zu entsprechenden
Entscheidungen befugt ist, sollte durch eine Vorsorgevollmacht widersprechen und diese im
Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Haben Verbraucher*innen eine
andere Person bevollmächtigt, so ist die Vollmacht grundsätzlich vorrangig und das
Notvertretungsrecht kommt nicht zum Tragen. Dasselbe gilt, wenn bereits ein Betreuer bestellt
wurde.
„Trotz der Neuregelung ist weitere Vorsorge jedoch auf keinen Fall verzichtbar“, sagt Monika
Kettemann-Rauschan, Juristin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB). „Da sich
die Regelung nur auf Gesundheitsfragen bezieht und zeitlich begrenzt ist, sollte man unbedingt
Vorsorge mittels einer Vollmacht oder einer Betreuungsverfügung treffen“, so Kettemann-Rauschan. Insbesondere eine Patientenverfügung sei hierbei wichtig, da die persönlichen Wünsche des Betroffenen so am besten umzusetzen sind und der Partner entlastet wird. Auch
Fragen der Finanzverwaltung und die Vertretung in rechtlichen Dingen lassen sich nur durch
eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung regeln.
Der VSB bietet Vorträge und Einzelberatungen zu den Themen Vorsorgevollmacht und
Betreuungsverfügung.