Landgericht Ingolstadt weist Sammelklage gegen Audi/VW ab
Es ging um über 2800 Fahrzeugkäufe, die im Rahmen des Dieselskandals „vor Gericht landeten“ und damit nach Angaben des Landgerichts Ingolstadt eines der umfangreichsten Verfahren im Rahmen der sogenannten Dieselklagewelle auslösten. Jetzt ist die Sammelklage abgewiesen worden. Begründet wurde dies damit, dass die Financialright GmbH , die die Interessen der Autokäufer vertritt, dies durch einen „unzulässigen wirtschaftlichen Druck für den jeweiligen Käufer“ tue. Diese Benachteiligung des Käufers mache eine Abtretungsvereinbarung unzulässig. Somit kann der Rechtsdienstleiter Financialright GmbH die Autokäufer gar nicht vor Gericht vertreten.
Hier die Pressemitteilung des Landgerichts Ingolstadt:
Die Klägerin hatte als Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht Ansprüche von über 2.800 Fahrzeugkäufern gegenüber der Audi AG und der Volkswagen AG in Höhe von insgesamt über 77 Millionen Euro geltend gemacht. Es handelt sich um eines der umfangreichsten Verfahren im Rahmen der sogenannten Dieselklagewelle.
Mit Urteil vom 07.08.2020 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt die Klage nun abgewiesen.
Im Wesentlichen ging die Kammer davon aus, dass zwar im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der sog. „Lexfox-Entscheidung“ vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 – die klageweise Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen durch Rechtsdienstleister wie der Klägerin grundsätzlich zulässig sei. Abweichend zu dieser Entscheidung seien aber im vorliegenden Fall bereits die einzelnen Abtretungsvereinbarungen nichtig, da sie aufgrund einer die Käufer benachteiligenden Regelung nicht mehr von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gedeckt seien. Dies beruhe vor allem auf der vertraglichen Regelung der Klägerin, nach der im Falle eines Vergleichswiderrufs eines Käufers dessen gesamte Rechtsverfolgung für diesen nicht mehr kostenfrei sei. Hieraus resultiere sowohl ein unzulässiger wirtschaftlicher Druck für den jeweiligen Käufer als auch ein Interessenskonflikt zwischen dem Käufer und der Klägerin. Hierin liege eine unzumutbare Benachteiligung des Käufers, die zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung führe. Ohne wirksame Abtretung könne die Klägerin aber die Ansprüche der Käufer nicht selbst geltend machen, so dass die Klage abzuweisen gewesen sei.
Foto: AUDI AG