Was bedeuten die Verkehrsschilder?
Im Zuge der Bemühungen zur Förderung des Fahrradverkehrs erscheint es hilfreich zur Information der Bevölkerung gängige Missverständnisse in Bezug auf Verkehrsregeln aufzuklären.
1. Fahrradstraßen
In Ingolstadt gibt es Fahrradstraßen mit mehr als sechs Kilometer Länge. Doch was ist eine Fahrradstraße eigentlich? Es handelt sich um eine Straße, die hauptsächlich für den Radverkehr vorgesehen ist. Sie wird mit dem Zeichen 244.1 beschildert. Man unterscheidet zwischen echten und unechten Fahrradstraßen. In Ingolstadt gibt es ausschließlich letztere, das heißt, der Kfz-Verkehr wird durch ein Zusatzzeichen zugelassen, darf den Radverkehr aber weder gefährden noch behindern. Das heißt auch, Autos dürfen nicht drängeln, wenn Radfahrende nebeneinander fahren, was auf Fahrradstraßen ausdrücklich erlaubt ist. Man könnte auch sagen, der Kfz-Verkehr ist Gast auf einer Fahrradstraße. Für alle dort fahrenden Fahrzeuge gilt höchstens Tempo 30.
2. Die unterschiedlichen Beschilderungen von Geh- und Radwegen
In Ingolstadt kommt es immer wieder zu Missverständnissen in Bezug auf die Benutzung von Rad- und Gehwegen.
Auf Flächen, die mit dem Zeichen 237 (Radweg), 241 (Getrennter Geh- und Radweg) oder 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) beschildert sind, gilt eine Radwegebenutzungspflicht. In allen drei Fällen darf immer nur jeweils der Radweg auf der rechten Seite benutzt werden. Linke Radwege dürfen nur in Gegenrichtung benutzt werden, wenn sie für diese Richtung durch Zeichen 237, 241, 240 oder durch ein isoliertes Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ zugelassen sind.
Anders sieht es aus, wenn Flächen mit Verkehrszeichen 239 und dem Zusatz „Radfahrer frei“ beschildert sind. Dieser Zusatz erlaubt zwar das Radfahren, allerdings nur mit Schrittgeschwindigkeit. Fußgänger haben Vorrang vor dem Radverkehr. Dieser Zusatz ist nicht mit einer Benutzungspflicht zu verwechseln. Radfahrende dürfen in diesem Fall auf dem Gehweg fahren, müssen dies aber nicht. Sie können auch auf der Fahrbahn radeln.
Die meisten Gehwege in Ingolstadt sind klassische Gehwege ohne Zusatz „Radfahrer frei“. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern diesen benutzen. Auf Fußgänger ist immer besondere Rücksicht zu nehmen.
3. Radeln durch die Fußgängerzone – Was ist in Ingolstadt erlaubt?
Die Ingolstädter Fußgängerzone ist besonders jetzt im Sommer gut mit Passanten gefüllt. In den Morgenstunden bis 10.30 Uhr und am Abend ab 20 Uhr darf auch der Radverkehr durch viele Straßen und Gassen der Fußgängerzone radeln. Dies ist erlaubt, da zum Zeichen 242.1 (Beginn einer Fußgängerzone) ein Zusatz angebracht ist. Dennoch muss der Radverkehr zu den erlaubten Zeiten besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen und darf sie weder gefährden noch behindern, wenn nötig, muss er warten. Der Fahrverkehr darf höchstens Schrittgeschwindigkeit fahren.
4. Tempo-30-Zonen
Der Ruf nach Tempo-30-Zonen wird im Zuge der Mobilitätswende immer lauter. Doch wie verhält sich der Radverkehr in Tempo-30-Zonen? Generell kommen Zonen-Geschwindigkeitsbegrenzungen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringerer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie den Fußgängern und den Radfahrenden. Ein Merkmal der Tempo-30-Zonen ist, dass keine benutzungspflichtigen Radwege vorhanden sein dürfen und Radfahrende daher grundsätzlich auf der Fahrbahn fahren. Ein Beispiel aus dem Ingolstädter Stadtgebiet ist die südliche Harderstraße.
5. Fahren gegen die Einbahnstraßen-Richtung
Das Zeichen 220 weist Einbahnstraßen aus und verbietet – auch dem Radverkehr – in Gegenrichtung zu fahren. Lediglich wenn ein Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ angebracht ist, ist es dem Radverkehr erlaubt in Gegenrichtung zu fahren. Im Ingolstädter Stadtgebiet sind bereits viele Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung geöffnet, wie zum Beispiel die Josef-Ponschab-Straße.
6. Der Unterschied zwischen Radfahrstreifen und Schutzstreifen
Verwechslungsgefahr besteht oft bei Radfahrstreifen und Schutzstreifen. Radfahrstreifen werden durch das Zeichen 237 (Radweg) gekennzeichnet und durch eine durchgehende Linie von der Straßenfahrbahn abgetrennt. Für Radfahrende besteht eine Benutzungspflicht, für Kfz Benutzungsverbot, auch für Ausweichmanöver oder zum Halten oder Parken.
Schutzstreifen sind keine Seitenstreifen, sondern dienen dem Radverkehr. Sie sind mit einer dünneren, gestrichelten Linie und dem Fahrradsymbol gekennzeichnet. Für Radfahrende besteht wegen des Rechtsfahrgebots Benutzungspflicht. Andere Fahrzeuge dürfen den Schutzstreifen nur bei Bedarf überfahren, z.B. beim Ausweichen vor Hindernissen, nicht aber alleine zum schnelleren Vorankommen. Auf Schutzstreifen gilt Parkverbot.