Stadt erlässt Allgemeinverfügung in Sachen Notschlachtungen
Zukünftig muss nach aktuellem EU-Recht auch die Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen durch einen amtlichen Tierarzt durchgeführt werden. Nach § 2a Tierische Lebensmittelüberwachungsverordnung (Tier-LMÜV) besteht dabei die Möglichkeit, Tierärzte und Tierärztinnen für bestimmte Tätigkeiten zu amtlichen Tierärzten zu ernennen. Diese Möglichkeit soll für den Bereich der Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen (tierärztliche Untersuchung eines verunfallten Nutztieres mit der Folge einer Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofes) deutschlandweit genutzt werden und alle Tierärzte und Tierärztinnen durch Allgemeinverfügung der zuständigen Behörde zu amtlichen Tierärzten nur für die Durchführung der Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen ernannt werden. Da sich die bisherige Handhabung zur Vermeidung von Leiden und Schmerzen verunfallter Nutztiere grundsätzlich bewährt hat, soll die bisher bestehende Möglichkeit im Sinne des Tierschutzes, eine sehr zeitnahe Schlachttieruntersuchung bei frisch verunfallten Tieren durchzuführen, erhalten bleiben.
Damit ist es jedem hinzugezogenen Tierarzt möglich, Schlachttieruntersuchungen bei Notschlachtungen durchzuführen und die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen nach den Vorgaben des EU-Rechts auszustellen.
Die Allgemeinverfügung finden Sie im Wortlaut unter www.ingolstadt.de/amtliche