Ok vom Gesundheitsministerium: Weitere Öffnungsschritte ab Montag möglich
Am Sonntagnachmittag hat das Bayerische Gesundheitsministerium aufgrund des Antrags der Stadt Ingolstadt vom Freitag sein Einvernehmen zu weiteren Öffnungsschritten erteilt. Dieses Einvernehmen war erforderlich, damit die Stadt Ingolstadt im Rahmen einer Allgemeinverfügung weitere Öffnungsschritte (nach § 27 der Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) erlauben kann.
Dies ist am Sonntag Nachmittag geschehen – die Allgemeinverfügung ist unter www.ingolstadt.de/amtliche abrufbar.
Ab Montag, 17. Mai 2021, 0 Uhr gelten folgende weitere Öffnungsschritte:
Eine Öffnung der Außengastronomie ist zulässig bis 22 Uhr. Die im „Rahmenkonzept Gastronomie“ festgelegten Schutz- und Hygienemaßnahmen müssen eingehalten werden, Gäste müssen vorher einen Termin buchen und einen negativen Test vorlegen, wenn Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen. Generell sind dabei die aktuellen Kontaktbeschrän- kungen und Abstandsregeln einzuhalten. Ebenso sind die Kontaktdaten zur Nachverfolgung zu dokumentieren.
Eine Öffnung von Theatern, Konzert und Opernhäusern sowie Kinos ist zulässig. Die im „Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen“ bzw. im „Rahmenkonzept für Kinos“ festgelegten Schutz- und Hygienemaßnahmen müssen eingehalten werden. Besucher müssen einen negativen Test vorlegen.
Der kontaktfreie Sport im Innenbereich sowie der Kontaktsport unter freiem Himmel sind zugelassen. Die „Rahmenkonzept Sport“ festgelegten Schutz- und Hygienemaßnahmen müssen eingehalten werden. Alle Teilnehmer müssen einen negativen Test vorlegen. Auf nochmalige Rückfrage im Gesundheitsministerium müssen Fitnessstudios weiterhin geschlossen bleiben. Anerkannt als Test werden höchstens vor 24 Stunden vorgenommene POC-Antigentests oder Selbsttests oder vor höchstens 48 Stunden vorgenommene PCR-Tests.
Die jeweiligen Rahmenkonzepte hat der Freistaat Bayern veröffentlicht, es gelten jeweils die aktuellsten Fassungen, die unter folgenden Links als PDF herunter geladen werden können:
- Rahmenkonzept Sport
(BayMBl. 2021 Nr. 309, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/30/baymbl-2021-309.pdf) - Rahmenkonzept für Kinos (BayMBl. 2021 Nr. 310, abrufbar unter:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/310/baymbl-2021-310.pdf) - Rahmenkonzept Gastronomie (BayMBl. 2021 Nr. 311, abrufbar unter:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/311/baymbl-2021-311.pdf) - Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern (BayMBl. 2021 Nr. 312, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/312/baymbl-2021-312.pdf)
Die Einhaltung der Rahmenkonzepte sind zwingende Voraussetzung für eine Öffnung in den jeweiligen Bereichen, sie müssen
an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.
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