Corona-Vorgaben: Rein kosmetische Behandlungen unzulässig
Das städtische Gesundheitsamt Ingolstadt weist auf die Vorgaben des Bayerischen Gesundheitsministeriums vom 19. April zu Kosmetik- und Fußpflegebetrieben sowie Nagelstudios hin: Demnach dürfen dort nur noch jene Dienstleistungen erbracht werden, die zwingend hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind.
Rein kosmetische Behandlungen, die lediglich der Verschönerung und keinem offensichtlich hygienischen oder pflegerischen Zweck dienen, sind nicht zulässig, da sie nicht erforderlich sind.
Beispielsweise können Nagelverlängerungen, Aufbringen und Pflege von Gel-Nägeln, Lackieren von Nägeln, Haarentfernung, Microblading, Wimpernverlängerung, Auftragen von Makeup und Permanent-Makeup als nicht erlaubte Leistungen aufgezählt werden.
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