Maskenpflicht bleibt – Alkoholverbot wird ausgweitet
Mit der Verlängerung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde auch eine Verlängerung der örtlichen Allgemeinverfügungen zum Thema Maskenpflicht und Alkoholverbot erforderlich – diese gelten nun analog bis zum 9. Mai.
Die Vorschriften in Sachen Maskenpflicht bleiben dabei unverändert:
Die Stadt Ingolstadt erlässt auf der Grundlage des § 24 der 12. BayIfSMV, § 28 Abs. 1 S. 1 und § 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung und Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes folgende Allgemeinverfügung
1. Die zentralen Begegnungsflächen der Ingolstädter Innenstadt werden hinsichtlich der Verpflichtung eine Mund-Nasen Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht; § 24 Abs. 1 Nr.1 der 12. BayIfSMV) für die Stadt Ingolstadt wie folgt festgelegt:
Im Bereich der Achse Donaustr. – Rathausplatz – Moritzstr. – Am Stein – Harderstr. (bis Ecke Auf der Schanz / Dreizehnerstr.), der Achse Kreuztor – Kreuzstr. – Theresienstr. – Ludwigstr. – Paradeplatz, sowie in der Mauthstraße, Dollstraße, Proviantstraße, Milchstraße, Schmalzingergasse (siehe farbliche Kennzeichnung).
Hauptbahnhof im Bereich der Bahnhofstraße
begrenzt durch die Lokalbahnlokomotive („Dampflok“), den Bereich gegenüber den Fahrradständern und der Fassade des IntercityHotel Ingolstadt, die Bushaltestelle „Am Hauptbahnhof“ sowie frontal zum Hauptbahnhofgebäude
Nordbahnhof im Bereich „Am Nordbahnhof“ sowie „Hindenburgstraße“
begrenzt durch den Kiesparkplatz nördlich der Fahrradständer sowie die Straße „Am Nordbahnhof“ im Bereich der Bushaltestellen.
Die Maskenpflicht der Ziffer 1 gilt im Zeitraum von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Die Maskenpflicht nach Ziffer 3 bleibt hiervon unberührt. Insofern gilt immer dann Maskenpflicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Diese Pflicht erstreckt sich auf den gesamten öffentlich zugänglichen Raum, also einschließlich der Gehsteige bis zu den Hauswänden. Fahrradfahrende sind – in Bereichen in denen Fahrradfahren zulässig ist – von der Maskenpflicht befreit. Die in
§ 1 Abs. 2 der 12. BayIfSMV normierten Ausnahmen bleiben unberührt.
2. Deklaratorisch wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs.1 Nr. 2 und Nr. 3 Maskenpflicht in folgenden Bereichen gilt:
Auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
Auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätten, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingangsbereichen.
3. Ergänzend zu § 1 Abs. 1 Satz 3 der 12. BayIfSMV wird Maskenpflicht angeordnet, in denjenigen Bereichen, in denen Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Infolgedessen gilt überall dort,wo ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, Maskenpflicht.
Die in § 1 Abs. 2 der 12. BayIfSMV normierten Ausnahmen bleiben unberührt. Fahrradfahrende sind – in Bereichen in denen Fahrradfahren zulässig ist – von der Maskenpflicht befreit.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am 19. April 2021, 00.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 09. Mai 2021, 24.00 Uhr außer Kraft.
Die Gültigkeit des Alkoholverbots wurde hingegen erweitert.
Dieses gilt künftig zusätzlich auch rund um den Auwaldsee, zusätzlich zum Baggersee in diesem Bereich nun auch am nördlichen und südlichen Donauufer sowie im Umfeld der Staustufe und an den innenstadtnahen Donauufern (Nord- und Südseite).
1. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV ist der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.
2. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten werden von der Stadt Ingolstadt nach § 24 Abs.2 Satz 2 der 12. BayIfSMV wie folgt festgelegt. Erfasst sind hiervon alle öffentlichen, rechtlich-öffentlichen sowie tatsächlich-öffentlichen Flächen.
Gebiet der Altstadt (siehe Kennzeichnung).
Hauptbahnhof im Bereich der Bahnhofstraße
begrenzt durch die Lokalbahnlokomotive („Dampflok“), den Bereich gegenüber den Fahrradständern und der Fassade des IntercityHotel Ingolstadt, die Bushaltestelle „Am Hauptbahnhof“ sowie frontal zum Hauptbahnhofgebäude)
Nordbahnhof im Bereich „Am Nordbahnhof“ sowie „Hindenburgstraße“
begrenzt durch den Kiesparkplatz nördlich der Fahrradständer sowie die Straße „Am Nordbahnhof“ im Bereich der Bushaltestellen.
Volksfestplatz
Hallenbad Parkplatz
Hindenburgpark
Luitpoldpark
Glacis
Klenzepark und Donaustrand/Donaubühne
Uferpromenade von der Glacisbrücke bis zur Kreuzung Schloßlände/Roßmühlstraße
Uferbereich an der südlichen Donauseite von der Kreuzung Baggerweg/Luitpoldstraße zur Glacisbrücke, von der Glacisbrücke bis zur Eisenbahnbrücke; hiervon umfasst ist insbesondere auch der Donaustrand/die Donaubühne.
Baggersee Gelände; dieses umfasst den Bereich rund um den Baggersee, einschließ- lich der beiden Donauufer und des Umfelds der Staustufe. (vgl. entsprechende farbliche Kennzeichnung).
Auwaldsee Gelände; dieses ist im Norden begrenzt durch die Straße Am Auwaldsee, im Osten und Süden begrenzt durch das Gewässer Franziskanerwasser, im Westen durch die Straße Am Auwaldsee (Fortführung der Mailinger Spitz) und schließt damit auch den Rundweg um den Auwaldsee vollumfänglich mit ein; ausgenommen ist das Gelände des dort befindlichen Campingplatzes (Beachte: Dort gelten unverändert die Regelungen der 12. BayIfSMV – insbesondere: Kontaktbeschränkungen)
Spielpark Fort Peyerl
3. Die Allgemeinverfügung tritt am 19. April 2021, 00.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 09. Mai 2021, 24.00 Uhr außer Kraft.
Die weiterhin gültigen Bereiche des Alkoholverbots und weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den anhängenden Allgemeinverfügungen, die auch unter www.ingolstadt.de/amtliche veröffentlicht worden sind.