Keine Ausnahme von der Ausgangssperre für Religionsausübung
Eine Teilnahme an Gottesdiensten und sonstigen religiösen Zusammenkünften stellt keinen Grund für eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre dar, darauf hat das Bayerische Gesundheitsministerium jetzt hingewiesen. Dies gelte, wie bereits an Weihnachten und Ostern auch für den nun beginnenden muslimischen Fastenmonat Ramadan. Auch hierfür können aufgrund der Rechtslage und bei Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und der besorgniserregenden Virusvarianten keine Ausnahmegenehmigungen von der Ausgangssperre erteilt werden.
Muslimische Gemeinden im Stadtgebiet hatten zur Rechtslage Fragen an die Integrationsbeauftragte der Stadt Ingolstadt gerichtet, die nach Anfrage bei der Regierung von Oberbayern dahingehend beantwortet wurden.
Generell gilt: In Orten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist von 22 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt. Ausnahmen hiervon sind möglich aufgrund eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen, der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, der Begleitung Sterbender, zur Versorgung von Tieren oder aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. Das Antreten des Heimwegs von einem fremden Haushalt zählt hierbei nicht zu den ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.