Weitere Öffnungsschritte ab 22. März kein Automatismus
Die Bayerische Öffnungsstrategie sieht „frühestens ab dem 22. März“ weitere Lockerungen vor. Diese sind jedoch kein Automatismus, worauf die Stadt Ingolstadt heute hinweist und damit überzogene Erwartungen dämpfen will.
Die maßgebliche Infektionsschutzmaßnahmenverordnung knüpft die nächsten Schritte nämlich an verschiedene Bedingungen, vor allem an die ausdrückliche Genehmigung des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Als Voraussetzungen werden genannt, dass die „Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig“ erscheint und die 7- Tages-Inzidenz innerhalb von 14 Tagen bestimmte Schwellenwerte nicht überschritten hat.
Da in Ingolstadt der Schwellenwert von 50 in den vergangenen Tagen bereits einmal überschritten worden ist, kommen nach § 27 Abs 1 der IfSMV zunächst nur die Lockerungen in der Kategorie „unter 100“ in Betracht. Also z.B. die Öffnung von Außengastronomie (mit Terminbuchung), von Theatern, Kinos und kontaktfreiem Sport im Innenbereich – jeweils aber nur in Verbindung mit einem tagesaktuellem COVID-19 Schnelltest oder Selbsttest (genauer Wortlaut IfSMV s.u.).
Ob und ab wann diese Lockerungen für Ingolstadt möglich sein werden, steht noch nicht fest. Auch die entsprechenden Rahmenkonzepte der zuständigen Fachministerien sowie Hinweise und Konzepte zur praktischen Umsetzung der Öffnungen liegen derzeit noch nicht vor. Nach Beratung in der Führungsgruppe Katastrophenschutz hat der Oberbürgermeister entschieden, einen entsprechenden Antrag an das Gesundheitsministerium bei der Regierung von Oberbayern einzureichen.
Die Beantragung durch die Stadt soll voraussichtlich noch heute, spätestens am morgigen Donnerstag geschehen. Sobald uns eine Entscheidung des Gesundheitsministeriums vorliegt, werden wir unmittelbar die Öffentlichkeit informieren.
12. Bay. IfSMV, § 27 „Weitere Öffnungsschritte:
(1) Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens 14 Tage in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege frühestens mit Wirkung ab dem 22. März 2021 und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, folgende weitere Öffnungen zulassen:
1. die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich;
2. die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest;
3. kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest verfügen.